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Brandschutzvorschriften

Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen

3 1 Geltungsbereich

Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an die allgemeine und nutzungsbezogene Brandverhütung, die anlagenbezogene Brandbekämpfung und die Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr.

4 2 Grundsätze

1 1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen.

2 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall.

3 3 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

4 4 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

5 5 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.

5 3 Allgemeine Brandverhütung

5.3 3.1 Allgemeines

Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu stellen wie:

a a Freihaltung von Fluchtwegen;

b b brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;

c c Durchführung periodischer Betriebskontrollen;

d d Mängelbehebung.

5.4 3.2 Offenes Feuer

1 1 Im Freien darf nur gefeuert werden, wenn keine Personen, Bauten und Anlagen gefährdet sind und sich in der Nähe keine leicht entzündlichen Stoffe befinden (Waldbrandgefahr usw.). Jede Feuerstelle ist bis zur vollständigen Löschung zu beaufsichtigen.

2 2 Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten übergossen werden.

3 3 Offenes Feuer darf nicht verwendet werden, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert, umgeschlagen oder verarbeitet werden, oder wo zündfähige Gemische von Gasen, Dämpfen oder Stäuben mit Luft auftreten können.

4 4 Schweiss-, Löt- und andere Arbeiten mit offenem Feuer, funkenerzeugende Schleif- und Schneidearbeiten, das Verbrennen von Abfällen, der Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln oder das Kochen von Bitumen sind mit der erforderlichen Vorsicht auszuführen.

5 5 Kerzen sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so zu befestigen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.

6 6 Durch pyrotechnische Gegenstände, Munition oder Sprengmittel dürfen weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

5.5 3.3 Elektrische Anlagen

1 1 Elektrische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

5.5.2 3.3.1 Elektrische Betriebsmittel

1 1 Elektrische Betriebsmittel sind so anzuordnen, auszuführen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass voraussehbare Wärme-, Feuer- und Lichtbogenerscheinungen an ihnen die Umgebung nicht in Brand setzen können.

2 2 Mangelhafte elektrische Betriebsmittel dürfen nicht benützt oder unter Spannung belassen werden.

3 3 Mechanische Hilfsmittel zur Befestigung elektrischer Leitungen dürfen diese nicht beschädigen.

4 4 Bügeleisen, Lötkolben und ähnliche Apparate sind im eingeschalteten Zustand auf geeignete nicht brennbare Unterlagen zu stellen. Tauchsieder dürfen nur in nicht brennbaren, temperaturbeständigen Gefässen verwendet werden.

5 5 Überstromunterbrecher wie Sicherungen und Leitungsschutzschalter, Fehlerstrom-schutzschalter, Motorschutzschalter, Temperaturbegrenzer und dergleichen dürfen nicht überbrückt werden. Defekte Überstromunterbrecher sind durch typengeprüftes Material zu ersetzen.

6 6 Auftauarbeiten an wasserführenden Leitungen dürfen nur durch fachkundige Personen und unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.

5.5.3 3.3.2 Energieverbraucher

1 1 Energieverbraucher sind nach Angaben der Hersteller aufzustellen und zu betreiben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Apparate, Motoren, Leuchten, elektronische Geräte, elektrische Wärmegeräte, Wärmeanlagen usw. keine Gebäudeteile oder Gegenstände unzulässig erwärmen oder entzünden können.

2 2 Energieverbraucher dürfen nicht zu anderen als den für sie bestimmten Zwecken verwendet werden.

3 3 Energieverbraucher dürfen in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen nur verwendet werden, wenn sie für den Betrieb in solchen Bereichen geeignet und geprüft sind.

4 4 Nicht explosionssichere Energieverbraucher wie Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trocknungsgeräte, Kompressoren und dergleichen, bei denen betriebsmässig Funken auftreten können, dürfen nicht in Räumen oder Zonen aufgestellt werden, in welchen eine explo-sionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

5.6 3.4 Gefährliche Stoffe

1 1 In der Nähe von offenem Feuer, wärmetechnischen Anlagen, elektrischen Wärmegeräten, funkenerzeugenden Einrichtungen usw. darf nicht mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden.

2 2 Öl, Fett und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden. Paraffin, Wachs und ähnlich leicht entzündbare Stoffe sind so zu erwärmen, dass keine Zündgefahr entstehen kann (z. B. Wasserbad).

5.7 3.5 Brandgefährliche Artikel

Konstruktion oder Material von Gegenständen dürfen nicht zu einer Brand- oder Explo-sionsgefahr führen.

5.8 3.6 Rauchverbot

1 1 Rauchen ist verboten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verkauft werden, wo mit solchen Stoffen umgegangen wird oder wo aus anderen Gründen (Waldbrandgefahr usw.) eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

2 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben dort, wo das Rauchen unzulässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.

3 3 In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie in Gewerbe- und Industriebetrieben sind dort, wo geraucht werden darf und bei Zugängen zu Rauchverbotszonen geeignete Behälter für Rauchzeugresten bereitzustellen.

5.9 3.7 Lagerung und Entsorgung

1 1 Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.

2 2 Feuerzeuge, Streichhölzer, pyrotechnische Gegenstände usw. dürfen für Kleinkinder und Personen, die nicht verantwortungsbewusst handeln können, nicht erreichbar sein.

3 3 Brennbare Stoffe wie Holz und Textilien dürfen nicht auf Energieverbraucher wie Trocknungseinrichtungen, Wärme-, Heiz- und Kochapparate oder Leuchten gelegt werden.

4 4 Rauchzeugreste, Feuerungsrückstände, gebrauchtes Reinigungsmaterial usw. sind in nicht brennbaren, geschlossenen Behältern auf nicht brennbaren Unterlagen aufzubewahren.

5 5 Brennbare Abfälle wie Sägemehl, Holzspäne, Papier-, Textil-, Kunststoffreste, Drucksachen, gebrauchtes Verpackungsmaterial, ölgetränkte Metallspäne und Staubablagerungen, sind dem Anfall entsprechend aus den Arbeitsräumen zu entfernen und in separaten, feuerwiderstandsfähigen Räumen, in Silos oder an geeigneten Orten ausserhalb von Bauten und Anlagen aufzubewahren.

6 6 In unmittelbarer Nähe von Schalt-, Sicherungs-, Verteil- und Zähleranlagen sowie ähnlichen Einrichtungen dürfen keine leichtbrennbaren Stoffe wie Flüssigkeiten, Gase und Papier gelagert werden.

7 7 Leicht entzündbares Material ist im Freien von Bauten und Anlagen so weit entfernt aufzubewahren, dass diese im Brandfall nicht gefährdet werden. Grosse Lager von brennbarem Material dürfen nur in angemessener Entfernung von Bauten und Anlagen errichtet werden; sie sind in Brandabschnitte zu unterteilen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

6 4 Nutzungsbezogene Brandverhütung

6.3 4.1 Allgemeines

1 1 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 2 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. Diese geben Aufschluss über vorhandene Nutzungen, besondere Brandgefahren, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzugänge, Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten sowie eingebaute technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Evakuierungsanlagen.

3 3 Das Betriebspersonal muss über Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall orientiert und instruiert sein.

4 4 In besonderen Fällen, z. B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung oder in Hochhäusern, kann die Brandschutzbehörde für die Sicherstellung einer funktionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen anordnen.

6.4 4.2 Verkaufsgeschäfte

1 1 In Verkaufsräumen darf weder geraucht noch offenes Feuer verwendet werden. Rauchverbote und Behälter für Rauchzeugreste sind bei den Zugängen deutlich sichtbar und in ausreichender Zahl anzubringen.

2 2 Energieverbraucher wie Wärmegeräte, Leuchten und dergleichen sind in Schaufenstern, an Verkaufsständen und bei Vorführungen so zu verwenden oder anzuordnen, dass kein brennbares Material durch Überhitzung, Strahlung oder Wärmestau entzündet werden kann.

3 3 In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die Darbietung des Sortimentes und den kurzfristigen Bedarf daraus zu beschränken.

6.5 4.3 Räume mit grosser Personenbelegung und Bühnen

1 1 In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur beschränkt zulässig.

2 2 Wenn Art und Personenzahl von Veranstaltungen es erfordern, ist ein Rauchverbot zu erlassen.

3 3 Für Grossbühnen ist eine Feuerwache zu organisieren, die bei allen Vorstellungen anwesend sein muss. Die Kontrollaufgaben der Feuerwache vor, während und nach der Vorstellung sind in einer Dienstvorschrift festzulegen.

6.6 4.4 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge

1 1 Einstellräume für Motorfahrzeuge mit mehr als 150 m2 Grundfläche dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden.