AGB
BAVARIA Brandschutz Henke GmbH
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte, ohne dass sie erneut gesondert vereinbart werden müssen. Etwa von den nachstehenden Bedingungen abweichende Abmachungen gelten nur für die entsprechende Bestellung, für die sie ausdrücklich bestätigt wurden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zuganglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung
Aufträge werden durch Ihre Bestellung wirksam. Unsere Bestätigung ist für den Umfang der Lieferung massgebend. Nebenabreden und �nderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmassnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir teilen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mit. Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
5. Preise
Die Preise gelten in CHF ab unserem Betrieb, ausschliesslich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschl. Steigerung der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.
6. Zahlungsbedingungen
Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Gegen unsere Forderungen darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wir liefern mit DPD und die Pakete sind versichert bis 1000.00 CHF.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräuserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte im Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterverauserung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns Gegenuber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräusert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräusert wird. Uber Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter �bergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung, Haftung, Kundendienst
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsanspruche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung von Mangeln muss der Abnehmer uns unverzüglich, die Unvollständigkeit einer Lieferung sofort bei Empfang der Sendung schriftlich mitteilen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie erlischt spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eingang der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen, dem Gerat bei Auslieferung beigegebenen Garantiekarte. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen halten wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Misslingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung angemessen herabsetzen. Für die Durchführung von Kundendienstarbeiten (Wartung, Nachfüllung, Reparatur, vorgeschriebene regelmässige �berprüfung nach bestehenden Vorschriften) empfehlen wir selbständige �BAVARIA-PRUFDIENSTE�, die von uns autorisiert sind und laufend geschult werden. Sie legitimieren sich durch einen Bavaria-Lichtbildausweis, der vom BUNDESVERBAND FEUERLOSCHGERATE und -ANLAGEN e.V. in Verbindung mit BAVARIA herausgegeben und dessen Gültigkeit durch besondere Marken jährlich erneuert wird. Wahrend der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistung, wenn von anderen als diesem Kundendienst Arbeiten vorgenommen werden.
10. Sonstige Schadensersatzanspruche
Schadensersatzanspruche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Anspruche auf Ersatz von Schaden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschaden), werden unbeschadet der Anspruche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Anspruche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren leitenden Angestellten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wangen bei Dübendorf
Dübendorf, im März 2008